Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen Anordnung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Opfer von Gewalt (z. B. Misshandlung, Körperverletzung oder psychischer Gewalt wie Stalking) sind, können Sie sich an das Familiengericht wenden, um sich zivilrechtlichen Schutz (Gewaltschutz) zu holen. Das Familiengericht kann nach dem Gewaltschutzgesetz Schutzanordnungen erlassen, die es dem Täter oder der Täterin z. B. verbieten,
    Ihre Wohnung zu betreten,
    sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten,
    Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten, oder
    Kontakt jeglicher Art zu Ihnen aufzunehmen, auch über das Telefon oder per E-Mail oder SMS.
     

  • Verfahrensablauf

    ntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Rechtsanwalt/Notar oder bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

  • Zuständige Stelle

    Das nach § 211 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht (1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet, oder 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.)

  • Voraussetzungen

    Sie sind Opfer von Gewalt

    z. B. Misshandlung, Körperverletzung oder psychischer Gewalt wie Stalking

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Antrag

    Um Gewaltschutz zu erhalten, müssen Sie beim zuständigen Familiengericht einen Antrag stellen. Der Antrag kann mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts gestellt werden oder schriftlich beim Gericht eingereicht werden. Wenn Sie wünschen, dass Ihr Aufenthaltsort geheim gehalten wird, so müssen Sie dies bei Ihrer Antragstellung unbedingt angeben. Dann wird weder in Ihrem Antrag noch im gerichtlichen Beschluss Ihre Anschrift aufgeführt.

    Ausführliche schriftliche Sachverhaltsdarstellung

    Ihr Antrag muss eine ausführliche und konkrete Beschreibung der aktuellen Geschehnisse enthalten. Sie müssen auch angeben, ob es bereits in der Vergangenheit Gewalttaten gab und wie diese abliefen. Alle Vorfälle sollten so genau wie möglich und mit dem jeweiligen Datum des Geschehens beschrieben werden. Jede Gewaltsituation muss für das Gericht nachvollziehbar geschildert werden. Nicht ausreichend ist es, wenn Sie nur allgemeine oder formelhafte Formulierungen wie z. B. „ich wurde geschlagen und bedroht“ verwenden.

    Zustellfähige Anschrift des Täters oder der Täterin

    In der Regel ist das die Meldeanschrift. Für den Fall, dass die Polizei den Täter oder die Täterin bereits Ihrer Wohnung verwiesen hat oder ihm bzw. ihr verboten hat, Ihre Wohnung zu betreten, so müssen Sie angeben, wo sich diese Person aufhält, damit ihr der gerichtliche Beschluss zugestellt werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo diese Person gemeldet ist – entscheidend ist lediglich der tatsächliche Aufenthaltsort.

    Personalausweis oder Reisepass

    Bei mündlicher Antragstellung in der Rechtsantragsstelle des Gerichts müssen Sie sich ausweisen.

    Vorgangsnummern der Polizei sowie sämtliche von der Polizei ausgehändigte Unterlagen

    Sofern vorhanden, sollten Sie die Unterlagen bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.

    Ärztliche Atteste oder Behandlungsnachweise

    Wenn Sie nach den gewalttätigen Übergriffen medizinisch versorgt wurden, sollten Sie ärztliche Atteste und Behandlungsnachweise bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.

    Fotos

    Wenn Sie Fotos haben, die Ihre Verletzungen dokumentieren, sollten Sie diese bei der Antragstellung vorlegen oder Ihrem schriftlichen Antrag als Anlage beifügen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gerichtsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten. Hinzu können Auslagen kommen, die dem Gericht z. B. für Gutachten und Dolmetscherkosten entstehen. Zusätzlich können Anwaltskosten entstehen. Sie können Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu bezahlen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, ob der Antrag in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung oder in einem Hauptsacheverfahren gestellt wird. Im Eilverfahren erfolgt eine Entscheidung oder die Anberaumung eines Anhörungstermins in Kürze.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Im Verfahren der einstweiligen Anordnung:

    Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen: Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG).

    Im Übrigen: Beschwerde gemäß § 58 FamFG

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sofern der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    Hierfür müssen der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt und entsprechende Einkommensbelege und Belege zu den Ausgaben vorgelegt werden (siehe Formulare).

    Die Antragstellung erfolgt über einen Rechtsanwalt/Notar oder in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Öffnungszeiten: 09.00 bis 12.30 Uhr. In absoluten Eilfällen (bei akuter Bedrohungslage, bei erforderlicher Wohnungszuweisung (Antragsteller und Antragsgegner wohnen zusammen), bei akuter Kindesgefährdung) auch nach 12:30 bis 15:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über die  Wachtmeisterzentrale im Eingangsbereich (von dort erfolgt Weitervermittlung an den Eildienst)

    Bei Antragstellung durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, ist nach Möglichkeit ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen (Geburtsurkunde des Kindes bei miteinander verheirateten Eltern, Sorgerechtsentscheidung/ Bestallung des Vormunds/Pflegers).

  • Kurztext

    Sie können beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) den Erlass einer einstweiligen Anordnung – Gewaltschutz - beantragen.

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Das nach § 211 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht (1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet, oder 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.)

Zuständige Abteilungen

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