Abwesenheitspfleger Bestellung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Abwesenheitspflegschaft wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Maßgeblich ist, ob eine Person unbekannten Aufenthalts ist oder nicht rechtzeitig einen bestimmten Ort zur Regelung einer Vermögensangelegenheit aufzusuchen kann. Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Dies kann z. B. in der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Kündigung einer Wohnung, dem Verkauf eines Grundstücks bei Überschuldung liegen.

  • Voraussetzungen

    Abwesende volljährige Person

    Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine volljährige Person beteiligt, deren Aufenthalt allgemein und nicht nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbekannt ist.

    Fürsorgebedürfnis

    Die Regelung der Vermögensangelegenheit muss notwendig sein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag

    Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.

    • Begründung

    In der Begründung müssen Sie die Vermögensangelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.

    • Unterlagen zu eigenen Ermittlungen

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, den Aufenthalt der volljährigen Person zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.

    Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt

    URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG

    Konkret können entweder

    Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine Fristen

    Unter Umständen ist werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, z.B. Erbausschlagung.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

  • Rechtsbehelf

    Die abwesendende Person bzw. die Pflegerin/der Pfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, § 58 FamFG

  • Was sollte ich noch wissen?

  • Urheber

    nicht angegeben

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3

Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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