Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf einen Elternteil übertragen.

    Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

    Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich.

    Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen) eingeleitet.

  • Verfahrensablauf

    In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

    Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

    Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt.

    Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

    Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst wird ein Anhörungstermin festgesetzt.

    Die Eltern und das Kind und weitere Beteiligte werden (getrennt) angehört. Die Familienrichterin oder der Familienrichter verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes.

    Dazu kann das Gericht auch Sachverständige einbeziehen.

    Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung der sachverständigen Person fließen in die richterliche Entscheidung ein.

    Hinweis: Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser nimmt auch gegenüber den Eltern die Interessen des Kindes wahr.

    Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.

    Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen) eingeleitet.

  • Zuständige Stelle

    In Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht - Familiengericht -, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist,

    ansonsten: das Amtsgericht - Familiengericht -, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

    Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

  • Voraussetzungen

    • Der andere Elternteil stimmt zu oder
    • die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.

    Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:

    • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet und
    • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Keine

  • Welche Gebühren fallen an?

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen

    Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

    Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

  • Kurztext

    • Sorgerecht - Übertragung und Entzug beantragen
    • In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.
    • Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.
    • Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt.
    • Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.
    • Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter (z.B. des Jugendamts oder dem Kind nahestehender Personen) eingeleitet.
    • Zuständigkeit: in Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht - Familiengericht -, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist,  ansonsten: das Amtsgericht -Familiengericht -, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.
    • Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.
  • Typisierung

    2/3

An wen muss ich mich wenden?

In Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht - Familiengericht -, das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist,

ansonsten: das Amtsgericht - Familiengericht -, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

Zuständige Abteilungen

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    command
    +

    Kleiner

    command

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.

  • Kontrastmodus

    Drücken Sie die folgende Tastenkombination, um den Kontrast zu verringern bzw. zu vergrößern:

    Vergrößern

    control
    option
    command
    .

    Verringern

    control
    option
    command
    ,
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Drücken Sie die linke ALT-TASTE + linke UMSCHALTTASTE + DRUCK, um den Modus für hohen Kontrast schnell ein- oder auszuschalten.

  • Farben umkehren

    Drücken Sie folgende Tastenkombination, um die Farbumkehrung ein- und auszuschalten:

    control
    option
    command
    8
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Aktivieren Sie zuerst die Bildschirmlupe und schalten Sie dann die Farbumkehrung mit folgenden Tastenkombinationen ein und aus:

    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
  • Bildschirmlupe

    Drücken sie folgende Tastenkombinationen, um die Bildschirmlupe zu verwenden:

    Ein-/ausschalten

    option
    command
    8

    Ansicht vergrößern

    option
    command
    =

    Ansicht verkleinern

    option
    command
    Hinweis: Die Kurzbefehle müssen in den Systemeinstellungen des Betriebssystems aktiviert sein.

    Einschalten / Ansicht vergrößern

    +

    Ansicht verkleinern