Gerichtliche Prozesse Gewährung

  • Leistungsbeschreibung

    Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG)

    Geldmangel darf Sie nicht daran hindern, Ihr Recht durchzusetzen oder zu verteidigen. Beratungshilfe versetzt Menschen mit geringem Einkommen in die Lage, vor rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Beratungsperson (z.B. Steuerberater, Rentenberater) in Anspruch zu nehmen.

    Die Beratungshilfe umfasst den rechtlichen Rat und – soweit erforderlich – die außergerichtliche Vertretung.

    Tipp: Informieren Sie sich auch über Prozesshilfe:

  • Verfahrensablauf

    Für die Antragstellung gibt es folgende Möglichkeiten:

    • Entweder reichen Sie beim zuständigen Amtsgericht das entsprechende Antragsformular ein nebst Belegen
    • oder Sie legen das entsprechende Antragsformulars nebst Belegen bei dem Berater Ihrer Wahl vor.

    Was muss ich beachten, wenn ich Beratungshilfe direkt beim Amtsgericht beantragen möchte?

    Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Erstwohnsitz liegt.

    Sie sollten Ihren Antrag vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eine Rechtsanwältin oder eines anderen Beraters stellen.

    Ein nachträglicher Antrag ist nur binnen vier Wochen nach der Beratung zulässig.

    Sie können den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mündlich innerhalb der Sprechzeiten bei dem zuständigen Amtsgericht oder den Antrag mit den oben genannten Unterlagen schriftlich einreichen.

    Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe geprüft. Sämtliche Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den Beratungsgegenstand müssen Sie durch Belege nachweisen. Nur belegte Angaben können bei der Prüfung berücksichtigt werden.

    Was muss ich beachten, wenn ich den Antrag beim Rechtsanwalt stelle?

    Sofern Sie Ihren Antrag bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vorgelegt haben, prüft er oder sie die Voraussetzungen für die Beratungshilfe und kann sofort die Rechtsberatung erbringen. In diesem Fall reicht der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nachträglich den Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung über die Beratungshilfe ein. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen seit Beginn der Beratung.

    Wie entscheidet das Gericht über meinen Antrag?

    Wenn die Bedingungen für Beratungshilfe erfüllt sind, erteilt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein, der der Beratungsperson vorgelegt werden kann. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder haben nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, weist das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe zurück. Gegen diese Entscheidung kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden.

  • Voraussetzungen

    Wie erhalte ich Beratungshilfe?

    Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn:

    • Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen werden sollen, es also noch keinen Prozess bei Gericht gibt,
    • der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst nicht aufbringen kann,
    • keine anderen Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (z. B. Mieterverein, Rechtsschutzversicherung, Schuldnerberatung, Jugendamt) und
    • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Das bedeutet, dass in einer vergleichbaren Situation auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person auf eigene Kosten Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen würde.

    Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

    Was kostet mich die Beratung?

    Wenn Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, übernimmt die Landeskasse die für die Beratung anfallende Vergütung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts bzw. einer anderen Beratungsperson (z.B. Wirtschaftsprüfer, Rentenberater usw. …). Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beratungsperson pro Angelegenheit derzeit eine Beratungsgebühr von 15,00 EUR (§ 44 RVG) verlangen kann. Wird Beratungshilfe abgelehnt, müssen Sie die Kosten für die Beratung vollständig selbst tragen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Formular "Beratungshilfe – Antrag mit Ausfüllhinweisen" (siehe unten stehenden Link)
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument
    • Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, so genau wie möglich ergibt (Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel etc.),
    • Belege über Ihr aktuelles, laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten oder sonstige Bescheide, Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid),
    • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu Ihren laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, Zahlungsverpflichtungen etc.),
    • Unterlagen, aus denen sich der Wert all Ihrer vorhandenen Vermögenswerte ergibt (Kontoauszüge, Sparbuch, Lebensversicherung, Grundstücke etc.)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Antragstellung wird der Bescheid sofort ausgestellt. Bei Rückfragen und vorzulegenden Nachweisen sowie schriftlicher Einreichung wenige Tage bis Wochen.

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 1 zu § 2 Abs. 2, VV Nr. 2500

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Rechtsbehelf

    Weist das Amtsgericht Ihren Antrag zurück, kann als Rechtsbehelf nur die Erinnerung eingelegt werden (§ 7 BerHG).

  • Was sollte ich noch wissen?

    Information und Anträge finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal unter unten stehendem Link.

    Das für Sie zuständige Gericht finden Sie im unten folgenden Niedersächsischen Justiznavigator. 

  • Typisierung

    3

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen sich an das Amtsgericht (Rechtspfleger) wenden.

Zuständige Abteilungen

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