Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.

    Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

    Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.

    Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

    Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.

    • Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.
  • Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

    • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
    • Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag stellen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
    • Bringen Sie zum Termin bitte Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
    • Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch den Rechtspfleger ggf. Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
    • Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.
  • Voraussetzungen

    • Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
    • Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
      • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
      • geschäftsfähig.
    • Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
    • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.

    Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • gegebenenfalls Hinterlegungsschein
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

    Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Bearbeitungsdauer

    Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Wird die Herausgabe an den Erblasser abgelehnt, entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.

    War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.

  • Kurztext

    • Testament Rückgabe
    • Eine beim Amtsgericht hinterlegte Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder ein Erbvertrag), die sich in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, wird auf Verlangen des Erblassers an ihn zurückgegeben.
    • Ein gemeinschaftliches öffentliches oder eigenhändiges Testament kann nur von beiden Ehegatten/Lebenspartnern zurückgenommen werden.
    • Handelt es sich um einen Erbvertrag, müssen alle Vertragspartner die Rücknahme verlangen.
    • Das Verlangen kann jederzeit mündlich oder schriftlich erklärt werden. Die Rückgabe kann aber nur an den oder die Testierenden persönlich erfolgen.
    • Da die Rücknahme u.U. zugleich Verfügung von Todes wegen ist [ein öffentliches Testament, z.B. notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder ein BürgermeisterNottestament (§ 2249 BGB), gilt als unwiderlegbar widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird, § 2256 BGB] ist im Zeitpunkt der Rücknahme in diesen bestimmten Fällen auch die Testierfähigkeit des Erblassers erforderlich.
    • Stirbt der Erblasser, so wird das hinterlegte Testament nicht zurückgegeben, sondern vom Nachlassgericht ggf. eröffnet.
    • Wird hingegen nach dem Tod des Erblassers von einem Dritten ein Testament gefunden, so hat er dies dem Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB. Das Nachlassgericht nimmt dieses Testament zur Nachlassakte. In diesem Zusammenhang spricht man von der (einfachen) amtlichen Verwahrung
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    nicht angegeben

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    5

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