Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

  • Leistungsbeschreibung

    Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

    Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):

    • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
    • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
    • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
    • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)

    Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

  • Verfahrensablauf

    Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

    • Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und kann z. B. anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen
    • Dieses Vermögensverzeichnis muss richtig und vollständig sein, das haben die Eltern zu versichern.
    • Ist das Verzeichnis nicht korrekt erstellt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
    • Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. auch beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
      • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
      • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
    • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.
  • Zuständige Stelle

    das (gemäß § 152 FamFG) örtlich zuständige Amtsgericht

  • Voraussetzungen

    Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.

    Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren
    • Das Familiengericht entscheidet über die Kostentragung nach billigem Ermessen.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

  • Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    keine

  • Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

  • Kurztext

    • Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens
    • Gefährdung des Vermögens eines Kindes, insbesondere durch seine Eltern oder einen Elternteil
    • Sorgeberechtigte Eltern sind nicht bereit oder in der Lage, diese Gefahr abzuwenden
    • Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
      • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
      • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
      • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
      • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
    • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.
    • zuständig: Familiengericht beim Amtsgericht
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    nicht angegeben

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    5

An wen muss ich mich wenden?

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Zuständige Abteilungen

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