Eintragung im Güterrechtsregister nach Abschluss eines Ehevertrags

  • Leistungsbeschreibung

    Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. Hierzu lassen Sie sich bitte von einem Notar beraten. Der Notar muss Ihren Ehevertrag im gleichzeitigem Beisein beider Ehegatten beurkunden. Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen. Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

  • Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

    • Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.
    • Der Notar muss Ihren Ehevertrag beurkunden.
    • Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen.
    • Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
    • Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen
    • Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.
  • Zuständige Stelle

    örtlich zuständiges Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

  • Voraussetzungen

    Sie haben einen Ehevertrag beim Notar geschlossen, weil Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchten. Eine Eintragung ihres gewählten Güterstandes kann erfolgen, wenn Sie

    • die Eintragung in notariell beglaubigter Form beim Güterrechtsregister beantragen und
    • den notariell beurkundeten Ehevertrag vorlegen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • notariell beurkundeter Ehevertrag
    • notariell beglaubigter Antrag beider Ehegatten
    • Heiratsurkunde
  • Welche Gebühren fallen an?

    • Notarkosten: Die Kosten für die Beurkundung des Ehevertrages und der Anmeldung durch einen Notar bestimmen sich jeweils nach dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (§ 100 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG))
    • Gerichtsgebühren: Gebühr für die Eintragung im Güterrechtsregister: Gebühr von 100 € (Nr. 13200 KV GNotKG)
    • Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in der Zeitung
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

  • Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang der Anmeldung im zuständigen Amtsgericht ist grundsätzlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 2 Wochen zu rechnen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Keine

  • Rechtsbehelf

    • Gegen die Ablehnung einer nicht eintragungsfähigen Tatsache im Güterrechtsregister in das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 382 FamFG).
  • Kurztext

    • Güterrechtsregister Eintragung
    • Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag
    • Beratung durch einen Notar und Beurkundung des Ehevertrags
    • notariell beglaubigter Antrag von beiden Ehegatten und Heiratsurkunde
    • Eintragung der vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung im Güterrechtsregister
    • Eintragung ist erforderlich, damit andere den vereinbarten Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.
    • zuständig: Amtsgericht
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    nicht angegeben

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    5

An wen muss ich mich wenden?

Notar oder Notarin

Zuständige Abteilungen

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