Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
Leistungsbeschreibung
Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen Geschäftsbetrieb, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (zum Beispiel Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie Kaufmann oder Kauffrau und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Änderungen Ihres Unternehmens müssen Sie in der gleichen Weise im Handelsregister eintragen lassen.
Das von den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis über alle Kaufleute im Bezirk des jeweiligen Registergerichts.
Aufgabe des Handelsregisters
Mit dem Handelsregister soll Rechtssicherheit geschaffen werden (zum Beispiel für den Abschluss von Verträgen). Es beinhaltet daher Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (zum Beispiel genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unternehmens, Zweigniederlassungen, eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen, persönlich haftende Gesellschafter). Auch Gesellschafterlisten oder Protokolle von Jahreshauptversammlungen können beim Amtsgericht eingesehen werden.
Alle Interessierten können zu Informationszwecken beim Amtsgericht Einsicht in das Handelsregister nehmen und einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen. Alle Neueintragungen und Änderungen (zum Beispiel Geschäftsführerwechsel, Prokura und Löschungen) werden nunmehr elektronisch im Registerportal bekannt gemacht.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.
- Abteilung A: Hier sind unter anderem Einzelkaufleute (e.K.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) eingetragen.
- Abteilung B: Hier sind Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) eingetragen.
Bei Änderung von maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag von der zuständigen Stelle korrigieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- öffentlich beglaubigter Antrag auf Eintragung in das Handelsregister
- Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsache sind weitere Unterlagen vorzulegen (teilweise auch vom Notar zu beglaubigen)
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle und Ihrer Kammer.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die unverzügliche Anmeldung ist anzuraten, da gesetzliche Anmeldepflichten bestehen.
Rechtsgrundlage
- § 8a Handelsgesetzbuch
- §§ 8, 8a, 10 und 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 10 Handelsgesetzbuch
- § 39a Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
- § 12 Handelsgesetzbuch
- §§ 23 ff. Handelsregisterverordnung (HRV)
- § 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Anträge / Formulare
Zur Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige Stelle, welche Sie auch beim Formulieren des Antrags berät. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg .
Was sollte ich noch wissen?
Die Kammern unterstützen das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters. Das Amtsgericht fordert die Kammer in bestimmten Fällen auf, zu einem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister oder einer Änderung eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.
Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie Ihre geplante Unternehmensgründung schon im Vorfeld mit Ihrer Kammer abstimmen.Betreiben Sie ein Unternehmen, das keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (so genannte Kleingewerbetreibende), so sind Sie nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen und sich in das Handelsregister eintragen lassen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann oder Kauffrau. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Industrie-und Handelskammer an Ihrem Wohnort.
Kurztext
- Handelsregister Eintragung
- erfordert gewerbliches Unternehmen Geschäftsbetrieb, der in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, ist Eintragung in Handelsregister verpflichtend
- Kapitalgesellschaften entstehen erst mit Eintragung
- bestimmte Änderungen müssen ebenfalls eingetragen werden
- Voraussetzung ist eine Anmeldung
- Anmeldung in beglaubigter Form durch Notarin oder Notar erforderlich
- Anmeldung kann vor Ort in Notariat oder online (www.online-verfahren.notar.de) erfolgen
- zuständig für Eintragung: Amtsgerichte, in deren jeweiligen Bezirk auch ein Landgericht seinen Sitz hat. Diese Amtsgerichte sind zuständig für die Eintragung von Unternehmen, die ihren Sitz innerhalb des Bezirks des Landgerichts haben. Die Länder können die Zuständigkeit auch anderen Amtsgerichten übertragen.
Das Führen eines gewerblichen Unternehmens, das nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, macht Sie zum Kaufmann oder Kauffrau und verpflichtet Sie zur Eintragung in das Handelsregister.
Typisierung
3a