Körperschaftsteuererklärung abgeben

  • Leistungsbeschreibung

    Körperschaftsteuer erheben die Finanzverwaltungen auf das Einkommen von juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel

    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften oder
    • Stiftungen.

    Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf eines Kalenderjahres. Grundlage für die Festsetzung ist deren Körperschaftsteuererklärung. Diese und die jährlichen Gewinnermittlungen müssen Sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür steht Ihnen das kostenlose Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ zur Verfügung.

    Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Der Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu. 

    Ob Sie als geschäftsführende Person oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind oder Ausnahmen gelten, darüber kann Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater informieren.

    Diese Person kann sie auch über die voraussichtliche Höhe der Steuerbelastung informieren. Als gemeinnütziger Verein müssen Sie zum Beispiel erst für Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Einnahmen über EUR 45.000 liegen.

  • Verfahrensablauf

    Die Körperschaftsteuererklärung und dazugehörige Unterlagen und Anlagen müssen Sie elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln: 

    • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet. 
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
    • Wählen Sie den Menüpunkt "Körperschaftsteuer" und lassen Sie sich vom Programm durch das Verfahren leiten.
    • Nach Eingabe aller Daten können Sie die Körperschaftsteuererklärung über "Mein ELSTER" elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
    • Nach Prüfung Ihrer Körperschaftsteuererklärung erhalten Sie einen Bescheid über
      • die festgesetzte Höhe der Körperschaftsteuer sowie
      • eine Zahlungsaufforderung (Banküberweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren) oder Informationen zu einer Guthabenauszahlung.
  • Voraussetzungen

    • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Deutschland befindet. Das sind zum Beispiel:
      • Kapitalgesellschaften
        • Aktiengesellschaften
        • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
        • Unternehmergesellschaften
      • Genossenschaften
      • Vereine
      • Stiftungen
      • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie
      • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie etwa Wirtschaftsbetriebe der Gemeinden
    • steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte
    • Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen fallen
    • den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest
    • ausländische Gesellschaften müssen nur für ihre inländischen Einkünfte Körperschaftsteuer zahlen
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung mit erforderlichen Anlagen
    • Unterlagen zur Gewinnermittlung wie zum Beispiel
    • Bilanz
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • gegebenenfalls weitere Erklärungen wie zum Beispiel eine Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung 
  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Wenn Sie bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung steuerlich nicht beraten werden:

    • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    Abweichend von der o.g. Regelung gelten für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023 folgende Fristen:

    2021:           1. November 2022

    2022:           2. Oktober 2023

    2023:           2. September 2024

    Wenn ein Steuerberatungsbüro die Körperschaftsteuererklärung erstellt:

    • Abgabe der Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag im Monat Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    Abweichend von der o.g. Regelung gelten für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2024 folgende Fristen:

    2021:             31. August 2023

    2022:             31. Juli 2024

    2023:               2. Juni 2025

    2024:             30. April 2026

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja


    ​​​​​​​

  • Rechtsbehelf

    Einspruch

  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Kurztext

    • Körperschaftsteuer Festsetzung
    • Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen juristischer Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel
      • Aktiengesellschaften (AG)
      • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Genossenschaften oder
      • Stiftungen
    • Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf eines Kalenderjahres
    • Grundlage für Festsetzung ist abgegebene Körperschaftsteuererklärung
    • Körperschaftsteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden zum Beispiel über kostenfreies ELSTER-Portal der Finanzverwaltung
    • Höhe der Körperschaftsteuer:
      • 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres
      • zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
    • zuständig: örtlich zuständiges Finanzamt
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
     

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2
  • Status Bibliothekseintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

Das örtliche Finanzamt

Zuständige Abteilungen

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  • Bildschirmlupe

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