Wahlen 2026

Kommunalwahlen 2026
Am Sonntag, den 13. September 2026, finden in Niedersachsen die Kommunalwahlen statt.
An diesem Tag werden in der Samtgemeinde Lengerich
- Die Samtgemeindebürgermeisterin/der Samtgemeindebürgermeister
- Der Samtgemeinderat
- In den Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich und Wettrup jeweils der Gemeinderat gewählt
Gleichzeitig werden die Landrätin/der Landrat sowie der Kreistag des Landkreises Emsland gewählt.
Die Wahllokale sind von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Eine eventuelle Stichwahl findet am Sonntag, den 27. September 2026, statt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt (so genanntes aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag 16 Jahre alt sind und
- seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistages),
- nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!
Wer kann gewählt werden?
Kommunale Vertretungen:
Gewählt werden (so genanntes passives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag
- 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre
Direktwahlen:
Zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten kann gewählt werden, wer am Wahltag
- mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.
Die Amtszeit beträgt acht Jahre.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?
Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen eingereicht werden. Hinsichtlich der Zielsetzung der Wählergruppen, ihrer organisatorischen Form, ihrer Größe usw. enthalten die wahlrechtlichen Bestimmungen keine Anforderungen. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppen auftreten und Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen einreichen.
Informationen für Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen finden Sie hier.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landeswahlleiters.
Wahlen 2025
Bundestagswahl 2025
Am 23. Februar 2025 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Hierbei werden von der wahlberechtigten Bevölkerung Deutschlands die Abgeordneten gewählt, die für die nächste Wahlperiode (vier Jahre) im Deutschen Bundestag die Interessen der Bevölkerung vertreten sollen.
Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen:
- eine Erststimme, mit der eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt wird.
- eine Zweitstimme, mit der die Landesliste einer Partei gewählt wird
Wahlberechtigt sind diejenigen, die
- Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind die Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin.
https://www.bundeswahlleiterin.de/bundeswahlleiter.html
Informationen zur Briefwahl
Sollten Sie es bevorzugen, Ihre Stimme per Briefwahl abzugeben, finden Sie auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsschreiben einen QR-Code, den Sie über die Kamera Ihres Smartphones einscannen können. Alle erforderlichen Daten für die Beantragung der Briefwahlunterlagen sind bereits vorausgefüllt und müssen nur noch ergänzt werden, falls eine abweichende Versandadresse erforderlich ist.
Alternativ besteht natürlich weiterhin die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen per Post, über den Link auf der Homepage der Samtgemeinde Lengerich oder persönlich im Bürgerbüro der Samtgemeindeverwaltung Lengerich zu beantragen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief mit. Eine Wahlkabine für die Wahl an Ort und Stelle steht zur Verfügung.
Repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
In dem Wahlbezirk Gemeinde Lengerich 006 (Oberschule Lengerich) werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppe der Wählerinnen und Wähler zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge je Geschlecht zu sechs großen Gruppen zusammengefasst, so dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind. Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmenauszählung nach Abschluss der Wahl unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses. Dabei dürfen Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WstatG) zulässig. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. Der Wahlbezirk Lengerich 006 wurde durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) ausgewählt.
Hier geht´s zu den Wahlergebnissen
Bekanntmachungen zur Bundestagswahl 2025
Wahlen 2024
Europawahl 2024
Am Sonntag, 09. Juni 2024 findet in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt.
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Das Europäische Parlament wird für 5 Jahre gewählt.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.
Weitere Informationen zur Europawahl 2024 finden Sie auf der Seite Informationen für Wählende - Die Bundeswahlleiterin.
Hinweise für Unionsbürgerinnen und -bürger zur Wahlteilnahme in allen Amtssprachen der EU stehen zum Download auf der Internetseite www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany
