Grund hierfür ist insbesondere, dass die Finanzierung des ausgeschriebenen Gewerks im Rahmen der Gesamtfinanzierung der Maßnahme nicht als gesichert angesehen werden kann (schwerwiegender Grund). Darüber hinaus entsprechen die eingegangenen Angebote nicht vollständig den Anforderungen der Vergabeunterlagen, sodass kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt.
Eine Zuschlagserteilung im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens erfolgt daher nicht.
