Der Rat der Gemeinde Bawinkel hat in seiner Sitzung am 09.06.2026 den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 1 „Am Sportplatz“ 2. Änderung beschlossen. Gegenstand der Planung ist die Anpassung und Optimierung von Art und Maß der baulichen Nutzung an die heutigen Gegebenheiten. Dieser Entwurf inkl. textlicher Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie die entsprechende Begründung liegen in der Zeit vom
03.08.2026 – 03.09.2026
gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Samtgemeinde Lengerich unter https://www.lengerich-emsland.de/buergerservice-politik/veroeffentlichungen/amtliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht und können zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen https://www.uvp-verbund.de/freitextsuche?q=Samtgemeinde+Lengerich&layer=zv abgerufen werden. Zusätzlich werden die verfügbaren Entwurfsunterlagen in der genannten Zeit auch in der Gemeindeverwaltung Bawinkel, Georg-Müter-Straße 4, 49838 Bawinkel mittwochs von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr und in der Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Mittelstr. 15, 49838 Lengerich im hinteren Flurbereich vor den Büroräumen des Bauamtes der Samtgemeindeverwaltung öffentlich ausgelegt. Diese können dort zu den Öffnungszeiten eingesehen werden.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Sportplatz“ der Gemeinde Bawinkel ist im nachstehenden Übersichtsplan dargestellt.
Es wird darauf gem. § 4a Abs. 5 BauGB hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfirst abgegeben werden können und dass nicht firstgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben können. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (bauleitplanung@lengerich-emsland.de), können jedoch bei Bedarf auch auf anderem Wege in der Gemeinde Bawinkel, Georg-Müter-Straße 4, 49844 Bawinkel abgegeben werden.
Da der Bebauungsplan gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Daten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

