Blick auf das Rathaus der Samtgemeinde Lengerich

Grundsteuer - Anzeige von Änderungen  (Änderungsanzeigen)

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen an der wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) dem Finanzamt mitzuteilen.

Wie können Sie die Änderungen anzeigen?

  1. Hierfür können Sie das neue ELSTER-Formular „Grundsteueränderungsanzeige für Niedersachsen“ nutzen (nicht „Grundsteuer Niedersachsen“ unter ELSTER-Formular) oder
  2. Sie können die Änderungen auch formlos anzeigen. Hierfür können Sie über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt eine sonstige Mitteilung oder eine Anzeige mittels formlosen Schreibens an das Finanzamt nutzen.

 

Wichtig:

Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.

Ausnahmen:

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig und führt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung durch. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet.

 

Was passiert mit der Änderungsanzeige?

Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe sich der Grundsteuerwert (Land- und Forstwirtschaft) bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge (Grundvermögen) und Messbetrag für die Grundsteuer ändert. Nach der Prüfung erhalten Sie neue Bescheide vom Finanzamt. Der zuständigen Kommune wird von der Finanzverwaltung automatisch die geänderte Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer mitgeteilt. Die Kommune schickt Ihnen dann einen neuen Grundsteuerbescheid zu, in dem aufgeführt ist, wie viel Grundsteuer Sie künftig zu zahlen haben.

 

Welche Änderungen müssen mitgeteilt werden?

Sie müssen anzeigen, dass

  1. eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde – hier erfolgt eine sog. Nachfeststellung) oder
  2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
  3. sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Ermäßigung weggefallen ist).

 

Beispiele:

  1. Es wird ein Wintergarten angebaut.
  2. Die bisherige Wohnung wird jetzt gewerblich genutzt.
  3. Das Grundstück wurde geteilt/parzelliert.
  4. Es wurde Wohnungs- oder Teileigentum gebildet.
  5. Eigentumswechsel bei einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude.

 

Bis wann muss die Anzeige vorliegen?

Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31.03. des Folgejahres der Änderung vorliegen.

 

Beispiel:

Anbau eines Wintergartens in 2026. Feststellungsstichtag ist hier der 01.01.2027. Die Anzeige der Änderung ist beim Finanzamt bis zum 31.03.2027 anzuzeigen.

Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen eine Fristverlängerung.

Weiteres allgemeines Informationsmaterial zum Thema „Grundsteuer“ finden Sie auch im Internet unter:


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