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Abbrennen von Osterfeuern

Das Abbrennen von Osterfeuern ist spätestens bis zum 31.03.2023 bei der Samtgemeinde Lengerich, Herrn Mertin, Tel. 05904 - 932818 oder per Mail mertin@lengerich-emsland.de unter genauer Angabe des Brennplatzes anzumelden.

Grundsätzlich ist das Abbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2014 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer ausgerichtet werden, die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

Mit der sich entwickelnden Rechtsprechung stehen Osterfeuer schon seit langem in der Kritik. Denn die Osterfeuer stellen mögliche Nachteile oder Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter wie Grundwasser, Natur, Landschaft, Wasser und Luft dar. Neben anderen Geboten und Verboten ist aus naturschutzrechtlicher Sicht dabei folgendes zu beachten:·        

  • In verschiedensten Schutzgebieten und Schutzobjekten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Wallhecken etc.) ist es unter Umständen verboten, Feuer zu machen.
  • Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es außerdem laut § 39 Abs. 1 verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Auch in diesem Jahr ist der Artenschutz wieder besonders betroffen, da Ostern sehr spät fällt (07. – 10.04.2023) und die Brutzeit, natürlich abhängig von der Witterung, zu diesem Zeitpunkt bereits voll eingesetzt hat.

Nur wenn Sie folgende Hinweise vor dem und beim Abbrennen von Osterfeuern beachten, kommen Sie mit dem Naturschutzrecht insbesondere dem Artenschutzrecht nicht in Konflikt:        

  • Es dürfen nur trockene, forstliche Abfälle verbrannt werden (kein behandeltes Holz, Reifen, Plastikplanen, usw.). Zum Anzünden ist trockenes Stroh geeignet und zugelassen (kein Altöl, Benzin).
  • Die Größe des Osterfeuers muss überschaubar sein (maximal 150 m³), damit das Feuer innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt ist. Das Feuer ist unter ständiger Aufsicht zu halten.
  • der Reisighaufen für das Osterfeuer sollte auf einem sandigen Platz oder auf versiegeltem Boden aufgeschichtet werden. Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hängen oder Hecken darf nicht abgebrannt werden (§39 (5) 1 BNatSchG),
  • die Feuerstelle ist in ausreichendem Abstand von Bäumen und Sträuchern anzulegen, damit diese keinen Schaden nehmen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG), Die Sicherheitsabstände müssen, ohne Berücksichtigung der örtlichen Gefahrenlage, zu Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung mindestens 50 m, zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen und/oder weicher Bedachung mindestens 100 m und in anderen Fällen (z. B. Wäldern, Moor- und Heideflächen, Zelt- und Campingplätzen, öffentlichen Flächen und Energieversorgungsanlagen) mindestens 100 m betragen. 
  • das Brennmaterial ist frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen am Brennort und sehr breitflächig in einer Höhe von 0,80m abzulagern. Vorher aufgeschichtete Haufen bilden einen beliebten Unterschlupf für Kleintiere und Vögel.    
  • Erst am Tage vor dem Abbrennen sind die Holzhaufen aufzuschichten um die Tiere vor einem qualvollen Flammentod zu bewahren.

In diesem Zusammenhang muss die Samtgemeindeverwaltung darauf hinweisen, das Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. In Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizeidienststelle Lengerich werden alle angemeldeten Osterfeuer vor der Genehmigung sowie nach dem Abbrennen überprüft.  

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