Blick auf das Rathaus der Samtgemeinde Lengerich

Ortsrecht

Ortsrecht

Nach § 1 Absatz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) verwalten die Gemeinden in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

Nach § 6 Absatz 1 NGO können die Gemeinden im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

Die von der Samtgemeinde Lengerich und den Mitgliedsgemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich und Wettrup erlassenen Satzungen werden im Ortsrecht zusammengefasst.


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