Die Erfahrung zeigt jedoch, dass seine Beseitigung in den wenigsten Fällen notwendig ist. Eine fundierte Aufklärung führt in fast allen Fällen zu einem Verbleib des Nestes an seinem Ort. In einigen Fällen ist ggf. eine Umsiedlung möglich. Selten ist die Tötung des Wespenvolkes nötig.
Der Landkreis Emsland – Fachbereich Umwelt – weist darauf hin, dass z.B. Hornissen, Hummeln, Waldbienen, verschiedene Ameisenarten usw. besonders geschützt sind (§ 1 und Anlg. 1 zur Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchV) und somit ist es gem. § 44 des Bundesnaturschutzgesetz verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Die Entfernung z.B. eines Hornissennestes darf daher nur und erst dann erfolgen, wenn die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde erteilt wurde.
Die sonstigen Wespenarten genießen den Schutz des § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das heißt, es ist grundsätzlich verboten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Um eine umfassende Beratung der Hilfesuchenden zu gewährleisten und um Gesetzesübertretungen zu vermeiden, hat der Landkreis Emsland ein Hornissen- und Wespenbetreuernetz aufgebaut. Für den Bereich der Samtgemeinde Lengerich steht den Hilfesuchenden
Herr Alfred Bleise,
Rutener Straße 3,
49838 Langen,
Tel. 05904-1318 oder 0160-96624442
zur Verfügung.
Weitere ehrenamtlich tätige Betreuer können über den Landkreis Emsland Tel. 05931/44-1573, über die Samtgemeinde Lengerich Tel. 05904/932818 oder über den jeweiligen Ortsbrandmeister erfragt werden. Die Beratungen sind für die Bürger kostenfrei.