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Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024-2028

Die Samtgemeinde Lengerich ist vom Jugendamt des Landkreises Emsland gebeten worden, unter Beachtung insbesondere der §§ 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geeignete Personen für die Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 vorzuschlagen.

Für das Ehrenamt des Jugendschöffen können sich Personen bewerben, die in der Samtgemeinde Lengerich wohnen, am Tag des Amtsbeginn, dem 01.01.2024, mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden und gesundheitlich für das Amt geeignet sind.

Die Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Jugendgerichtsgesetz- JGG)

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und nicht in Vermögensverfall geraten sind. Wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist nicht geeignet. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (Richter, Staatsanwälte, Notare oder Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Strafvollzugsbedienstete etc.) und Religionsdiener sollen nicht zum Schöffen gewählt werden. Auf die Bestimmungen des § 28 ff GVG wird verwiesen.

Interessenten für das Schöffenamt bewerben sich für die Vorschlagsliste bitte schriftlich mit dem vorgeschriebenen Bewerbungsformular bis zum 28.02.2023 bei der Samtgemeinde Lengerich, Herr Mertin, Tel. 05904/9328-18, E-Mail: mertin@lengerich-emsland.de.

Das Bewerbungsformular kann von der Homepage der Samtgemeinde Lengerich unter www.lengerich-emsland.de heruntergeladen oder zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses abgeholt werden. Weitere Informationen über das Ehrenamt Schöffe und die entsprechenden Rechtsvorschriften sind unter www.schoeffenwahl.de abrufbar.

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