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Aufnahmestopp in den Pflegeheimen und Aufenthaltsverbot in Zweitwohnungen

Der Landkreis Emsland hat mit den Allgemeinverfügungen Nr. 9 und Nr. 10 weitere Einschränkungen des Landes Niedersachsen hier vor Ort umgesetzt. Die Pressemitteilung des Landkreises Emsland:

Das Land Niedersachsen hat einen Aufnahmestopp für Heime, für ambulant betreute Wohngemeinschaften, auch zum Zweck der Intensivpflege, sowie für besondere Formen des betreuten Wohnens beschlossen. Dies wird auch im Landkreis Emsland mit einer Allgemeinverfügung umgesetzt.

„Auch diese Maßnahme dient dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verzögern und besonders gefährdete Risikogruppen zu schützen. Die Tatsache, dass es trotz eines bestehenden Betretungs- und Besuchsverbots zu Coronainfektionen in niedersächsischen Heimen gekommen ist, macht diesen befristeten Aufnahmestopp auch für die emsländischen Heime notwendig“, erläutert Landrat Marc-André Burgdorf. Er macht deutlich, dass aktuell keine Coronaerkrankung in emsländischen Senioren- und Pflegeheimen vorliegt.

Demnach wird die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner untersagt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Einrichtungen, die neu aufzunehmende Bewohnerinnen und Bewohner für 14 Tage in Quarantäne unterbringen können.

Darüber hinaus soll ein Besuchs- und Betretungsverbot nunmehr auch in besonderen Formen des betreuten Wohnens durchgesetzt werden. Von diesem Besuchs- und Betretungsverbot ausgenommen sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Fachkräfte bestimmter Berufsgruppen. Dies gilt im Einzelfall auch für Seelsorger, Geistliche oder Urkundspersonen. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.

Zudem sind neben den Pflegekräften auch Dienstleister zugelassen, die über die allgemeine Unterstützungsleistung hinaus Leistungen erbringen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen sowie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Betreuung. Bei den betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege gelten diese Ausnahmen ebenfalls.

„In allen Fällen sind beim Betreten der Einrichtungen umfassende Hygienemaßnahmen zu beachten. Mögliche Fragen hierzu beantwortet unser Fachbereich Soziales“, sagt Burgdorf. Der Fachbereich Soziales ist unter der Telefonnummer 05931/44-1260 zu erreichen.

Die seit dem 16. März festgelegte Regelung zur Notbetreuung der Tagespflege in kleinen Gruppen wird ebenfalls ergänzt. Betreut werden in diesen Gruppen ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderungen, die von Angehörigen gepflegt werden, die in so genannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Künftig dürfen im Einzelfall Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeeinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen in die Notbetreuung aufgenommen werden. Darunter fallen Betroffene, die andernfalls gesundheitlich geschädigt werden könnten oder die einer ärztlich verordneten Behandlung bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.

Alle Träger und Betreiber von Einrichtungen werden angehalten dafür zu sorgen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtungen und das dazugehörige Gelände nicht verlassen.

Angesichts der Corona-Epidemie schränkt der Landkreis Emsland mit einer weiteren Allgemeinverfügung die Nutzung von Zweitwohnsitzen im Emsland ein. Damit ist vorerst bis zum 18. April 2020 die touristische Nutzung von Nebenwohnungen bzw. Zweitwohnsitzen untersagt. „Mit dem Verbot der Vermietung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen für touristische Zwecke ist der Reiseverkehr bundesweit bereits seit einigen Tagen eingeschränkt. Das ist sinnvoll, aber nicht ausreichend – denn ich bin der Auffassung, dass diese Maßgabe auch gelten soll, wenn jemand das Feriendomizil nicht temporär mietet, sondern beispielsweise dauerhaft besitzt“, erläutert Landrat Marc-André Burgdorf die neue Regelung.

Wie die anderen bereits verfügten Maßnahmen diene das Vorgehen der Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und der Unterbrechung von Infektionsketten, so Burgdorf weiter. Untersagt ist die Nutzung einer Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung) ebenso wie die Nutzung von Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen sowie ähnliche zum Wohnen oder Übernachten gedachte Räumlichkeiten. Ausgenommen vom Verbot sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Personen, die sich derzeit in ihrem Zweitwohnsitz im Landkreis Emsland befinden, sind aufgefordert, spätestens bis einschließlich 03.04.2020 die Rückreise anzutreten.

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