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Widerspruchsrecht gegen Weitergabe von Meldedaten

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) besteht die Möglichkeit – ohne Angabe von Gründen- der Übermittlung bestimmter Daten zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörde an:
• Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG) über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören,
• Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG),
• Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG),
• Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Wer von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss diese Erklärung bei der Samtgemeinde Lengerich, Bürgerbüro, Mittelstraße 15, 49838 Lengerich, schriftlich abgeben.

 

Widerspruchsrecht der Betroffenen gegen die Weitergabe ihrer Melderegisterdaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften


Nach § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Die Datenübermittlung bezieht sich auf den Familiennamen und Vornamen sowie die gegenwärtige Anschrift. Die Betroffenen haben nach § 58 c Abs. 1 SG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I s. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 geändert worden ist, das Recht, der Datenübermittlung zu dem genannten Zweck zu widersprechen. 


Zu den Betroffenen gehören nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.


Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden; er ist an die Samtgemeinde Lengerich – Bürgerbüro – Mittelstraße 15, 49838 Lengerich unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums sowie der gegenwärtigen Anschrift zu richten und eigenhändig zu unterschreiben.

 

 

 

 

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